Satzung der Junggesellschaft Völkenrode


1. Zweck der Gesellschaft

1.1. Zweck der Junggesellschaft Völkenrode, im weiteren JGV genannt, ist es, das Gemeinschaftsleben in Völkenrode zu pflegen und zu bereichern, sowie das Zusammengehörigkeitsgefühl in der Dorfgemeinschaft zu fördern.

1.2. Die JGV ist eine eigenständige Gemeinschaft.


2. Geschäftsjahr

2.1. Das Rechnungs- und Geschäftsjahr läuft jeweils vom 01.11 eines Jahres bis zum 31.10 des darauf folgenden Jahres.


3. Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied in der JGV ist für jeden Junggesellen oder jede Junggesellin, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf Antrag zu erwerben(bei minderjährigen mit Einverständnis eines Erziehungsberechtigten). Die Person erklärt sich bereit die Interessen der JGV mit besten Kräften zu vertreten. Es besteht die Möglichkeit als förderndes Mitglied der JGV beizutreten. Mitglieder die auf Grund einer Eheschließung aus der JGV ausscheiden werden automatisch Ehrenmitglieder.

3.2. Die Aufnahme neuer Mitglieder (ordentlich/fördernd) kann das ganze Jahr erfolgen. Jedoch gilt jede Person bis zu einer offiziellen Abstimmung als „Lehrling“. Die offizielle Abstimmung findet 1 Jahr nach Eintrittsdatum (bei der nächsten Versammlung) statt. Eine Mindestanzahl an stimmberechtigten Mitgliedern ist zur Abstimmung über die Aufnahme nicht erforderlich. Der „Lehrling“ muss auf dieser Versammlung anwesend sein, sich vorstellen und erklären, warum er Mitglied der JGV werden möchte. Der „Lehrling“ gilt als aufgenommen, wenn mindest ein dreiviertel der anwesenden Mitglieder der JGV für eine Aufnahme stimmen.

3.3. Die Mitgliedschaft in der JGV ist jederzeit kündbar. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorsitzenden zu richten und wird zum Ende des Quartals wirksam. Ausstehende Mitgliedsbeiträge, Umlagen und andere Außenstände sind innerhalb von 4 Wochen nach Kündigung zu begleichen.

3.4. Die Mitgliedschaft in der JGV erlischt:
a) durch schriftliche, an den 1. oder 2. Vorsitzenden gerichtete, Kündigung.
b) durch die Hochzeit des Betreffenden (bei Interesse -> Ehrenmitglied).
c) durch Ausschluss auf Beschluss das Vorstandes, sofern ein Mitglied
die Interessen oder das Ansehen der JGV grob missachtet hat.
d) bei Tod des Betreffenden.


4. Mitgliedsbeiträge

4.1. Mitglieder zahlen pro Quartal folgenden Betrag:
a) Schüler/Auszubildende/Studenten/Arbeitslose: 5 €.
b) Berufstätige: 10 €.
c) Ehrenmitglieder: kostenfrei.
d) Fördermitglieder: nach eigenem Ermessen, jedoch mindestens 50 €/Jahr.
Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens in der Mitte des Quartals zu entrichten (zu den Versammlungen), kann aber auch im Voraus bezahlt werden. Eine Rückzahlung von bereits bezahlten Beiträgen bei Kündigung ist nicht möglich.

4.2. Daneben können, sofern erforderlich, weitere Umlagen für Veranstaltungen erfolgen. Diese müssen nur von teilnehmenden Mitgliedern entrichtet werden.


5. Jahreshauptversammlung

5.1. Die Jahreshauptversammlung findet immer am dritten Samstag im November statt.

5.2. Bei der Jahreshauptversammlung finden alle zwei Jahre die Neuwahlen des gesamten Vorstandes und der Kassenprüfer statt. Das Amt des Kassenprüfers sollte jedes Jahr ein anderes Mitglied übernehmen.

5.3. Die Wahlleitung anlässlich von Vorstandswahlen übernimmt jeweils das älteste, nicht im Vorstand vertretene, Mitglied.

5.4. Die Jahreshauptversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit ist der Wahlvorgang zu wiederholen, bis ein Kandidat die einfache Mehrheit erhält. Es kann eine geheime Wahl beantragt werden, wenn sich mindestens ein Mitglied dafür ausspricht.

5.5. Die Jahrshauptversammlung entscheidet über Änderungen dieser Satzung mit einer dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.6. Alle nicht den Vorstand und die Satzung betreffenden Beschlüsse und Anträge werden mit einfacher Mehrheit entschieden.


6. Mitgliederversammlung

6.1 Der Termin für eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand frühzeitig bekannt gegeben. In der Regel jeweils am dritten Samstag im zweiten Monat eines jeden Quartals.

6.2. Eine Mitgliederversammlung können beide Vorsitzende jederzeit einberufen, wenn sie es für erforderlich halten. Sie sind jedoch verpflichtet dieses zu tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung verlangt.

6.3. Alle Beschlüsse und Anträge werden mit einfacher Mehrheit entschieden.

6.4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller ordentlichen Mitglieder an ihr teilnehmen. Dies gilt auch für eine JHV.


7. Vorstand

7.1. Den Vorstand bildet:
a) die/der 1. Vorsitzende
b) die/der 2. Vorsitzende
c) die/der Kassenwart/in
d) die/der Schriftführer/in

7.2. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten die JGV gemeinsam nach
außen.

7.3. Tritt ein Vorstandsmitglied freiwillig zurück, so ist auf der darauf folgenden Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Die Ausübung dieser kommissarischen Tätigkeit ist bis zur nächsten Jahreshauptversammlung befristet.

7.4. Der Vorstand hat auf der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht abzugeben. Hierzu zählen Berichte über den Kassenbestand, die Mitgliederentwicklung, ein Jahresrückblick sowie auch ein Ausblick auf das nächste Jahr.

7.5. Der Vorstand ist den Mitgliedern bei Entscheidungen nicht übergeordnet.

7.6. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.

8. Auflösung

8.1. Für die Auflösung der JGV ist eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung notwendig. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel sämtlicher ordentlicher Mitglieder erforderlich. Erscheinen zu dieser Versammlung weniger als dreiviertel der Mitglieder so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der zu
dem Beschluss nur die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig ist.

8.2. Positives Vermögen der JGV steht nach einer Auflösung den bis dahin verbliebenen Mitgliedern zur freien Verfügung und wird anteilmäßig an die verbliebenen Mitglieder ausgezahlt.


9. Fördermitgliedschaft

9.1 Fördernde Mitglieder nehmen an Jahreshauptversammlungen teil, an allen anderen Veranstaltungen auf besondere Einladung. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 50 Euro.


10. Ehrenmitglieder

10.1 Ehrenmitglied der JG Völkenrode kann nur werden, wer vor seiner Hochzeit mindestens drei Jahre aktives Mitglied der JG Völkenrode war.
Diese drei Jahre beinhalten das Lehrlingsjahr und zwei Jahre Vollmitgliedschaft.
Ein Lehrling kann somit nicht Ehrenmitglied werden.

10.2 Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte wie fördernde Mitglieder, jedoch ist Ihre Mitgliedschaft kostenlos

10.3 Sie zahlen bei Veranstaltungen einen mit dem Vorstand abgesprochenen Betrag.


11. Inkrafttreten der Satzung

11.1. die Satzung tritt mit Abstimmung der ersten Jahreshauptversammlung der Junggesellschaft Völkenrode in Kraft.



Braunschweig, den 05.11.2006
Letzte Änderung am 21.11.2009